RS Vwgh 2001/10/9 97/21/0466

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
MRK Art6 Abs3 litc;
VStG §24;
VStG §51a;

Rechtssatz

Weder das VStG noch das AVG sehen einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Es hat daher gemäß § 74 Abs 1 AVG, welcher im Grunde des § 24 VStG zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Bedenken im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK bestehen diesbezüglich nicht, weil der Besch auch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren(§ 15 Abs 1 Z 2 und § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993)durchaus die Möglichkeit gehabt hat, gemäß § 51a VStG Verfahrenshilfe zu beantragen und im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle auch bewilligt zu erhalten. Auch die Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz werden im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vom VwGH nicht geteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210466.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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