RS Vwgh 2001/10/9 97/21/0609

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch zu machen ist, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen und muss in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich unter Bezugnahme auf das die Vollmacht ausweisende Verfahren zum Ausdruck gebracht werden (Hinweis E 6. Mai 1998, 97/21/0341). Auch ein derart namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (Hinweis E 13. Dezember 1982, 82/10/0015, VwSlg. 10920 A/1982; E 13. November 1996, 96/03/0126).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210609.X02

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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