RS Vwgh 2001/10/17 2000/13/0087

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
EStG 1988 §99 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Es trifft somit zu, dass jegliche im Rahmen der Einkünfte im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG erzielten Einnahmen, somit auch der Ersatz allfälliger Reise- und Nächtigungskosten, bei Berechnung der Abzugssteuer einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn der einzelne Geschäftsvorfall zu negativen (Teil)Einkünften führt (Hinweis E 20.2.1997, 95/15/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130087.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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