RS Vwgh 2001/10/17 98/13/0058

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Erfolgt die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Sachverhaltsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinn des § 63 VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E 3.9.1996, 93/08/0013). Es bleibt der Behörde aber unbenommen, die Verfahrensergebnisse nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens allenfalls auch abweichend von der bisherigen Beurteilung (des noch unvollständig ermittelten Sachverhaltes) zu würdigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130058.X01

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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