RS Vwgh 2001/10/17 99/12/0043

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §101 Abs1 idF 1995/043;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §40b Abs2 Z3 idF 1995/043;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0010 E 8. November 1995 VwSlg 14356 A/1995 RS 2 (hier: keine Gleichheitswidrigkeit der im GehG 1956 für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 40b Abs. 2 Z. 3 GehG 1956 und für Militärpersonen nach § 101 Abs. 1 GehG 1956 in unterschiedlicher Höhe normierten "Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst")

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983; 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120043.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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