RS Vwgh 2001/10/19 2001/02/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §26;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0215

Rechtssatz

Nach § 33 Abs. 3 AVG kann die Einrechnung des Postenlaufes in die Frist nur bei Inanspruchnahme der Post als einer "ganz bestimmten Übermittlungsart" erfolgen (Hinweis: E 5.7.2000, 2000/03/0152). Die Bestimmungen der § 26 VwGG und § 33 Abs 3 AVG betreffen sowohl "Amtsparteien" als auch "Privatpersonen", weshalb keine ungleiche Beurteilung der Rechtzeitigkeit fristgebundener Schriftsätze besteht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020160.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten