RS Vwgh 2001/10/30 2000/14/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
FinStrG §74 Abs2;

Rechtssatz

Selbst unter Überschreitung der Approbationsbefugnis zustande gekommene Bescheide sind der zuständigen Behörde zuzurechnen; hingegen liegt bei der Entscheidung durch einen nicht approbationsbefugten Organwalter ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - und keine Frage der Zuständigkeit - vor (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015, VwSlg 12734 A/1988).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140013.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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