RS Vfgh 2002/12/2 B1228/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5 / Verwaltungsakt
GGG 1984 TP1
GGG 1984 §3
RechtsanwaltstarifG §7
VfGG §17a
ZPO §236
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Gerichtsgebühren für einen Zwischenfeststellungsantrag infolge grober Verkennung der Rechtslage; keine gesetzliche Grundlage für eine solche Vorschreibung

Rechtssatz

Das GGG erwähnt den Zwischenantrag auf Feststellung nicht.

Gemäß §3 Abs1 GGG ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, auch wenn die Klage mehrere Anträge enthält; das Gleiche gilt "für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist". Obwohl §3 Abs1 GGG nur die schriftlich eingebrachte Klage im Auge hat, gilt er auch für Protokollarklagen, die jedenfalls gebührenpflichtig sind (§2 Abs1 lita GGG). Dementsprechend sind von den "anderen Eingaben und Schriften" auch zu Protokoll gegebene Anträge miterfaßt. Zwischenanträge auf Feststellung - wie der im Beschwerdefall während der mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag - lösen daher keine Gebührenpflicht aus, denn das GGG bestimmt an keiner Stelle "etwas anderes". Hätte der Gesetzgeber den Zwischenantrag als gebührenauslösenden Tatbestand normieren wollen, so hätte er dies angesichts des von ihm gewählten Regelungssystems ausdrücklich getan.

Anders VwGH vom 06.10.94, 93/16/0137, und OGH in Judikat 65 neu vom 24.11.56.

Die Entscheidungen setzen bereits voraus, daß aufgrund eines Zwischenantrags Gerichtsgebühren zu zahlen sind; begründet wird diese Voraussetzung damit jedoch nicht.

Zahlungspflicht auch aus §15 Abs2 GGG nicht ableitbar.

Aufhebung des angefochtenen Bscheids zur Gänze, auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Abweisung eines Eventualantrags).

Über den Eventualantrag konnte die belangte Behörde nur deshalb absprechen, weil sie den Primärantrag der Beschwerdeführerinnen abwies und ihm nicht - wozu sie nach dem Gesagten verpflichtet war - stattgab.

Kostenzuspruch.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 359,70 sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG von € 181,68 enthalten. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar den doppelten Betrag (S 5.000,-) an Gebühren entrichtet, dies offenbar deshalb, weil die Beschwerde von zwei beschwerdeführenden Gesellschaften eingebracht worden ist. §17a VfGG sieht jedoch auch für diesen Fall nur eine Gebühr von (damals) S 2.500,- vor (vgl den Bericht des Verfassungsausschusses, 784 BlgNR 20. GP 1).In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 359,70 sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG von € 181,68 enthalten. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar den doppelten Betrag (S 5.000,-) an Gebühren entrichtet, dies offenbar deshalb, weil die Beschwerde von zwei beschwerdeführenden Gesellschaften eingebracht worden ist. §17a VfGG sieht jedoch auch für diesen Fall nur eine Gebühr von (damals) S 2.500,- vor vergleiche den Bericht des Verfassungsausschusses, 784 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 1).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten, Zivilprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1228.1999

Dokumentnummer

JFR_09978798_99B01228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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