RS Vfgh 2002/12/3 A10/02 - A11/02 ua

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §87 Abs2
ZivildienstG §28
ZivildienstG §25a
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Zivildieners betreffend Auszahlung eines höheren Verpflegungsbeitrages nach Aufhebung von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Zulässigkeit einer Klage infolge der Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E v 06.12.01, B1920/00, (Anlassfall zu G212/01, E v 06.12.01) den damals vom Einschreiter angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit dieser Entscheidung ist der Antrag des Einschreiters an den Bundesminister für Inneres auf Feststellung, "inwieweit ich einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe", (neuerlich) als unerledigt zu betrachten.

Das aufhebende Erkenntnis hat nämlich zur Folge, dass gem. §87 Abs2 VfGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsverfahren ist somit seit dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wieder in der Lage, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl dazu etwa VfSlg 11.318/1987).Das aufhebende Erkenntnis hat nämlich zur Folge, dass gem. §87 Abs2 VfGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsverfahren ist somit seit dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wieder in der Lage, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat vergleiche dazu etwa VfSlg 11.318/1987).

Wenn die zuständige Behörde säumig ist, eröffnet dies dem Einschreiter zwar die Möglichkeit der Ergreifung der in Säumnisfällen vorgesehenen Rechtsbehelfe, führt aber nicht dazu, dass eine Klage gem. Art137 B-VG zulässig ist.

Auch die nach den Entscheidungen zu G212/01 und G275/01, E v 29.06.02, erfolgten Neuregelungen im Bereich des Zivildienstrechts haben nichts daran geändert, dass die Behörde gehalten ist, einen Bescheid zu erlassen.

(She auch A11/02 ua, B v 11.12.02: Zurückweisung weiterer Klagen unter Verweis auf A10/02).

Entscheidungstexte

  • A 10/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.12.2002 A 10/02
  • A 11/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2002 A 11/02 ua

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Klagen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A10.2002

Dokumentnummer

JFR_09978797_02A00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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