RS Vfgh 2002/12/5 V21/02

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §61a
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 08.10.02, V21/02-6, dem Individualantrag des Antragstellers zum überwiegenden Teil stattgegeben und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith vom 16.01.02 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Antragsteller nach §61a VfGG ein Prozeßkostenersatz in Höhe von € 2.142,-- zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V21.2002

Dokumentnummer

JFR_09978795_02V00021_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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