RS Vwgh 2001/11/21 97/08/0415

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ging in dem E vom 17. Oktober 1996, 96/08/0050, davon aus, dass in der Erklärung des Arbeitsmarktservice, auf die Geltendmachung eines auf § 23 Abs 2 AlVG gegründeten Ersatzanspruches gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zu verzichten (also keinen Anspruchsübergang gemäß § 23 Abs 2 AlVG herbeizuführen), kein Umstand liege, durch den die Behörde in weiterer Folge daran gehindert wäre, mit einem Widerruf der Gewährung des Arbeitslosengeldes und einer Rückforderung des Betrages von der Leistungsbezieherin vorzugehen. Ob die Legalzession auch eintreten kann, wenn - wie im vorliegenden Fall -

eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von vornherein zu Unrecht gewährt worden ist, wurde von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht untersucht. Bejaht man diese Frage, so ergibt sich daraus ein Wahlrecht des Arbeitsmarktservice zwischen Widerruf und Rückforderung einerseits und der Geltendmachung der Legalzession andererseits. Verneint man sie, so berührt dies hier zwar die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Pensionsnachzahlung durch das Arbeitsmarktservice, aber nicht die des gegenständlichen Bescheides betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes (als Pensionsvorschuss) und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes. Die erwähnte Frage bedurfte daher auch im vorliegenden Fall keiner Klärung (Hinweis E 29. März 2000, 97/08/0419).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080415.X02

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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