RS Vwgh 2001/11/21 96/12/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs5;
DSG 1978 §3 Z5;
DSG 1978 §6;

Rechtssatz

Das Recht auf Geheimhaltung bezieht sich sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Zum Unterschied von dem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft (§ 1 Abs 3) sowie auf Richtigstellung und Löschung (§ 1 Abs 4) nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährleistet. Während mithin das Recht auf Geheimhaltung (Abs 1) schon in dieser Verfassungsbestimmung selbst wirksam garantiert ist, umschreiben die folgenden Verfassungsbestimmungen den Inhalt der Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nicht selbst abschließend, sondern überlassen die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber. Die durch § 1 Abs. 3 und 4 DSG hinsichtlich der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Grundrechtes auf Datenschutz erfolgt durch die einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG. Dieses enthält im Übrigen auch im Sinne seines § 1 Abs. 2 und 5 Beschränkungen der durch seinen § 1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Insgesamt gestalten bzw. beschränken aber die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG das Grundrecht auf Datenschutz nur insoweit, als es automationsunterstützt verarbeitete Daten betrifft, also "Datenverarbeitung" im Sinne des § 3 Z 5 DSG vorliegt (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120197.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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