TE Vfgh Beschluss 2005/9/27 WI-3/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Stmk GdO 1967 §15 Abs1
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes durch einen Gemeinderat mangels Antragstellung durch mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 13. März 2005 fanden die mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004, LGBl. 74, ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinden des Landes Steiermark, darunter auch der Gemeinde Bad Gams, statt.

1.2. Laut Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gams vom 3. Mai 2005 wurden in der - an diesem Tag stattgefundenen - (konstituierenden) Sitzung des neu gewählten Gemeinderates die Mitglieder des Gemeindevorstandes, und zwar der Bürgermeister, der Vizebürgermeister und der Gemeindekassier gewählt [vgl. §18 Abs1 und §§23 f. Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115, idF LGBl. 2004/49 (im Folgenden: GemO)].

1.3. Der daraufhin von Gemeinderat Franz Krasser gemäß §27 GemO mit Eingabe vom 11. Mai 2005 beim Gemeindeamt eingebrachten Anfechtung dieser Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder der Gemeinde Bad Gams gab die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 14. Juni 2005 keine Folge.

1.4. Mit der vorliegenden, auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtung begehrt der genannte Gemeinderat mit näherer Begründung,

"der Verfassungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Anfechtung das Verfahren zur Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder der Marktgemeinde Bad Gams in der konstituierenden Sitzung am 3.5.2005 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch des Gemeindevorstandes (vgl. VfSlg. 10.805/1986).

Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 erster Satz VfGG eines "Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern."

2.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Gams besteht aus 15 Mitgliedern (§15 Abs1 GemO). Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde bedarf daher des Antrages von mindestens zwei Mitgliedern (vgl. zB VfSlg. 10.786/1986, 13.091/1992 mwH).

Damit erweist sich die vorliegende, lediglich von einem Gemeinderat der Gemeinde Bad Gams erhobene Wahlanfechtung als unzulässig.

2.3. Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen des Anfechtungswerbers in der Sache selbst eingegangen werden konnte.

2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, Gemeindevorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI3.2005

Dokumentnummer

JFT_09949073_05W00I03_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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