RS Vwgh 2001/12/11 2001/01/0289

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;

Rechtssatz

§ 65 Abs. 1 SPG 1991 kann nicht so verstanden werden, dass das normierte zweite Tatbestandselement ("wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint") immer schon dann gegeben sei, wenn nicht ausnahmsweise ein spezialpräventives Bedürfnis ausgeschlossen werden könne. Es bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung der Beurteilung, dass derartige spezialpräventive Bedürfnisse konkret vorhanden seien. Hier: Die konstatierte "deliktsspezifische Rückfallsprognose" wäre näher darzulegen und auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers miteinzubeziehen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010289.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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