RS Vfgh 2003/2/25 A9/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
ZPO §411

Leitsatz

Abweisung der Klage eines Bediensteten der Stadt Linz auf Auszahlung eines von der beklagten Partei einbehaltenen Teiles einer Nachzahlung von Versehrtenrente; Aufrechnung von Gegenforderungen aufgrund rechtskräftiger und vollstreckbarer Urteile ordentlicher Gerichte bzw eines Erkenntnisses des VwGH nicht zu Unrecht erfolgt

Rechtssatz

Die von der beklagten Partei geltend gemachten Gegenforderungen (betreffend Prozeßkosten und Sachverständigenkosten) beruhen ausnahmslos auf rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteilen der ordentlichen Gerichte bzw. auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Es handelt sich somit um keine strittigen Forderungen, über die der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hätte. Der Verfassungsgerichtshof kann angesichts dessen weder finden, daß die beklagte Partei mit ihren Forderungen zu Unrecht gegen den Nachzahlungsanspruch des Klägers aufgerechnet hätte, noch, daß der Berücksichtigung der Zahlungswirkung dieser Aufrechnung bei Beurteilung des Klagsanspruches im Verfahren nach Art137 B-VG ein rechtliches Hindernis entgegenstünde.

Entscheidungstexte

  • A 9/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2003 A 9/02

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente , VfGH / Klagen, Zivilprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:A9.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02A00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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