RS Vwgh 2001/12/13 2001/11/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2001
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90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §27 Abs1;
FSG 1997 §28 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Das FSG 1997 sieht einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vor. Es bedarf nur mehr der Festsetzung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs. 1 FSG 1997), wobei sich aus § 28 Abs. 1 FSG 1997 ("...wenn ... die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.") ergibt, dass ungeachtet der in § 27 Abs. 1 FSG 1997 umschriebenen Rechtsfolge (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten) grundsätzlich auch eine längere als 18-monatige Entziehungsdauer festgesetzt werden darf. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG 1997 deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar in § 3 Abs. 2 FSG 1997, normiert ist. Nach dem Ende der Gültigkeit einer Lenkberechtigung, sei es wegen des Ablaufes einer Entziehungszeit von 18 Monaten oder wegen Zeitablaufs (bei befristeter Erteilung der Lenkberechtigung oder nachträglicher Befristung), besteht die Wirkung einer für mehr als 18 Monate ausgesprochenen Entziehung in dem erwähnten (gesetzlichen) Verbot der Wiedererteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110298.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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