RS Vwgh 2001/12/13 2000/07/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0044 E 20. Juli 1995 RS 1(Hier: Es treten zu den solcherart gereinigten häuslichen Abwässern Straßenbegleitabwässer und Regenwasser hinzu.)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von nur durch eine mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 29.1.1991, 90/07/0153; E 25.5.1993, 91/07/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070246.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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