RS Vfgh 2003/3/1 B1137/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §45 Abs2
ÄrzteG 1998 §112
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 §7, §7a

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer nach Feststellung der Unwirksamkeit der Befreiung von der Beitragspflicht wegen Schließung einer Arztpraxis nach Wiedereröffnung der Privatpraxis durch den Beschwerdeführer; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Befreiung von der Beitragspflicht und deren Unwirksamkeit im Ärztegesetz und in der Satzung des Wohlfahrtsfonds

Rechtssatz

Keine Bedenken - auch keine kompetenzrechtlichen - gegen §112 ÄrzteG 1998.

Keine Bedenken gegen den Grundsatz der Mehrfachversicherung (siehe Vorjudikatur); keine Bedenken gegen die Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht nach den Gesamteinnahmen und nicht etwa bloß nach den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (vgl VfSlg 6947/1972); keine Verletzung des Art11 Abs2 B-VG; keine abweichende Verfahrensvorschrift sondern lediglich Rahmen für das die Satzung erlassende Organ.

Keine Gesetzwidrigkeit des §7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99.

Durch §7a wird normiert, dass nach Wegfall eines für die Befreiung maßgeblichen Umstandes das Wiederaufleben der Beitragspflicht iSd §7 Abs7 - als Sonderregel hiezu - frühestens mit "Juli 2001" erfolgt. So verstanden handelt es sich für den Kreis der Betroffenen um eine diese privilegierende Regelung.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, "den Betroffenen durch die Wiedereinbeziehung bloß ein Sonderopfer für den Wohlfahrtsfonds abzuverlangen", geht ins Leere, weil die Frage, welcher Befreiungstatbestand heranzuziehen ist, sowohl im Falle des erstmaligen Antrages als auch im Falle des §7 Abs7 der Satzung, aber auch bei Anwendung des auf den vorliegenden Fall allein präjudiziellen §7a der Satzung gleichlautend zu beantworten ist.

Ob den auf Grund der allfälligen Befreiung zu entrichtenden Beiträgen auch entsprechende Leistungen gegenüberstehen, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten.

Der Beschwerdeführer übt eine ärztliche Tätigkeit gemäß §45 Abs2 ÄrzteG 1998 aus und es ist daher seit diesem Zeitpunkt ein wesentlicher Umstand der Befreiung gemäß §7 Abs1 lita der Satzung weggefallen. Der Beschwerdeführer mag zwar in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass die Behörde ihn - ungeachtet einer bestehenden Verwaltungsübung - nicht rückwirkend mit Beiträgen belastet; das bedeutet jedoch nicht, dass er auch in Zukunft vor einer Beseitigung des rechtswidrigen Umstandes geschützt wird. Enttäuscht werden konnte somit lediglich die Erwartung des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde das - durch den Wegfall maßgeblicher Umstände bewirkte - ex-lege Erlöschen der Befreiung auch in der Zukunft unbeachtet lassen würde.

Kein Anspruch auf gesetzwidriges Verhalten der Behörde (hier: "volle" Befreiung von den Beitragsleistungen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Kompetenz Bund - Länder Sozialversicherung, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1137.2002

Dokumentnummer

JFR_09969699_02B01137_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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