RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §95 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0144 2001/09/0145

Rechtssatz

Bei einem strafrechtlich geahndeten Verhalten (hier: Unterlassung der Hilfeleistung iSd § 95 Abs. 1 StGB seitens Polizeibeamten für einen durch Suchtmittel schwerst beeinträchtigten Kollegen), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls iSd § 95 Abs. 1 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage auch die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe rechtfertigt (Hinweis E 21. 05. 1992, 92/09/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090143.X01

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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