RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §83 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0144 2001/09/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0085 E 18. März 1992 RS 2 Hier: Gleiches hat in Bezug auf den Vertrauensverlust jedenfalls auch für ein Vergehen gemäß § 95 Abs. 1 StGB (für welches das StGB die gleiche Strafdrohung vorsieht) unter den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen zu gelten (ausführliche Begründung im E). Die Polizeibeamten befanden sich bei Begehung der Tat im Dienst.

Stammrechtssatz

Ein Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB (hier begangen durch einen außer Dienst befindlichen Exekutivbeamten) stellt - ungeachtet des sonstigen dienstlichen Verhaltens - einen Kündigungsgrund iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 dar. Zweifellos ist davon auszugehen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG 1979) gerade eines Wachebeamten, dessen vornehmlichster Tätigkeitsbereich in der Verhinderung von strafbaren Handlungen besteht, nicht erhalten bleibt, wenn dieser selbst jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen berufen ist, auf diese Weise, wie es im Beschwerdefall geschehen ist, bewußt verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090143.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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