RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Wenn die Dienstbehörde die Bezugseinstellung ausschließlich auf eine Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 stützt, so ist das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Irrtums (hier: über die Anwendbarkeit der Weisung, die anordnete, sich bei jedem Krankenstand zu einer Untersuchung beim Vertrauensarzt der belangten Behörde einzufinden und im Fall der von diesem festgestellten Dienstfähigkeit unverzüglich seinen Dienst anzutreten) deswegen rechtserheblich, weil die Bezugseinstellung u.a. das Fehlen eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes voraussetzt, damit aber auch eine subjektive Komponente bedeutsam sein kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 95/12/0260, in Bezug auf das Vertrauen auf eine vom Arzt ausgestellte Krankenbestätigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X11

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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