RS Vwgh 2001/12/20 2000/16/0734

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

GebG 1957 §11 Z1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
SPG 1991 §74;

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht ist es ohne Belang, ob und in welchem Sinn die Behörde auf die Eingabe hin tätig wird (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6 (1998), § 14 TP 6, E 3). Dass die Sicherheitsdirektion dem Antrag nach § 74 SPG letztlich entsprochen hat, hat also auf die bereits mit der Überreichung der Eingabe entstandene Gebührenschuld (§ 11 Z 1 GebG) keinerlei Einfluss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X04

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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