RS Vwgh 2001/12/20 97/08/0428

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs 1 dritter und vierter Satz AlVG genannten Fristen an (Hinweis E 7. Juli 1992, 92/08/0097; E 10. März 1998, 97/08/0517; E 12. Mai 1998, 98/08/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080428.X03

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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