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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0067 96/08/0068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0058 E 26. Jänner 1993 RS 1Stammrechtssatz
Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht, festzustellen, wem das Eigentum an den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051, E 18.6.1991, 90/08/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080066.X01Im RIS seit
08.05.2002