RS Vwgh 2001/12/20 96/08/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0067 96/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0058 E 26. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht, festzustellen, wem das Eigentum an den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051, E 18.6.1991, 90/08/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080066.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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