RS Vwgh 2002/1/30 97/12/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0050 E 21. März 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, ist von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen; zu diesem Zweck ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen verschiedene Beweise, insbesondere auch Beweise durch ärztliche Sachverständige (vgl. dazu § 52 Abs. 2 BDG 1979), zu erheben sind (Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0197). Die Dienstunfähigkeit kann aber im Verfahren nach § 13 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 nach der Lage des Falles auch durch andere Beweismittel (§ 46 AVG) als ärztliche Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0303).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120134.X04

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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