RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §39 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0229 2001/04/0230

Rechtssatz

Eine bestimmte Person, deren Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer untersagt worden ist, ist in der Personalreserve an einer Hauptschule mit immerhin 23 Wochenstunden eingesetzt gewesen. Vor dem Hintergrund des Bestehens einer Dienstverpflichtung (zu 23 Wochenstunden) wäre es Sache dieser Person gewesen, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptung (sie könne über ihre Zeit frei verfügen) zu untermauern und Bescheinigungsmittel beizubringen (Hinweis E 20. September 1993, 92/10/0395, 0450). Ist es doch - jedenfalls nicht ohne Weiteres - einsichtig, dass ungeachtet der Dienstpflichten dieser Person hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Personalreserve an der Hauptschule mit immerhin 23 Wochenstunden diese über ihre Zeit habe "frei verfügen können". Insofern stellt es auch kein konkretisiertes Vorbringen dar, wenn davon die Rede ist, diese Person habe "keinerlei berufliche Verpflichtungen (gehabt), die" sie "zeitlich eingeschränkt bzw. die eine bestimmte Anwesenheitspflicht erfordert hätten".

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040228.X02

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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