RS Vwgh 2002/2/26 2000/11/0019

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §28 Abs2;
FSG 1997 §28;

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 FSG 1997 bietet der Behörde die Grundlage, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Betreffenden unter bestimmten Voraussetzungen die in dieser Gesetzesstelle genannten Nachweise zu verlangen, wenn begründete Bedenken an seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, dass dieses "Verlangen" jedoch in Bescheidform ergehen dürfte, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Nach den Materialien zum FSG 1997 (RV 714 Blg. NR XX. GP) ist zwar im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu Pkt. 6.1. davon die Rede, dass die Behörde "auszusprechen" hätte, ob die Wiederausfolgung des Führerscheines an die Beibringung eines Gutachtens ... gebunden sein solle; unter Bedachtnahme auf den Besonderen Teil der Erläuterungen, insbesondere zu § 26 Abs. 5 FSG 1997 und § 28 FSG 1997 (s. S. 44), wo zum Ausdruck gebracht wird, der Behörde sei die "Möglichkeit" gegeben, die Wiederausfolgung von der "Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig" zu machen, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber hätte normieren wollen, dass das "Verlangen" in Bescheidform ergehen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110019.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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