RS Vwgh 2002/2/26 2000/20/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0020 E 18. Februar 1999 RS 1 hier: Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Stammrechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200076.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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