RS Vwgh 2002/2/26 2000/11/0019

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §26;
KFG 1967 §73 Abs3;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 5 FSG 1997("Formalentziehung" wegen Nichtbeibringung des Gutachtens) steht der Behörde zur Verfügung, wenn sie die Lenkberechtigung, die nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auflebt, entziehen will. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Erkenntnisse vom 17. November 1992, 91/11/0140, vom 19. April 1994, 92/11/0272, u. a.) zu § 73 Abs. 3 KFG 1967 ausgesprochen, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme in solchen Fällen nicht zum Tragen komme, sodass in einem späteren Verfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden könne, die schon vor der Erlassung des Bescheides nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 verwirklicht waren. Diese Rechtsprechung ist auf jene Fälle des § 26 FSG 1997 übertragbar, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird. In diesen Fällen kann die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110019.X02

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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