RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0241

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

Eine Einbeziehung von Zeiträumen, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, ist gerechtfertigt (Hinweis E 24. März 1998, 93/14/0028; E 22. November 2001, 98/15/0056). Nach der an das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996, anschließenden Judikatur ist bei der Vermietung unter "absehbar" eine Zeitspanne von rund 20 Jahren zu verstehen. Dieser Zeitraum von ca 20 Jahren gilt sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die Liebhabereiverordnung 1990 und auch die Liebhabereiverordnung 1993 (in der Stammfassung) zur Anwendung kommen (Hinweis E 25. November 1999, 97/15/0144; E 23. März 2000, 97/15/0009; E 27. April 2000, 99/15/0012). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. März 2000, 97/15/0009) kommt ein kürzerer Zeitraum als der absehbare von 20 Jahren nur dann in Betracht, wenn die Vermietung von vornherein auf einen solchen angelegt ist. Im Umstand, dass der Wohnungseigentümer für 10 Jahre auf eine Kündigung verzichtete, ist für sich allein keine Annahme für einen solchen Plan zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150241.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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