RS Vwgh 2002/3/13 2000/12/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1;
KHStG 1983 §19 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "Zentrales Künstlerisches Fach" (ZKF) in § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ist nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern es sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend. Danach haben die Studienpläne u.a. auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF (nach Maßgabe der Anlagen A und B) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130). Für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, kommen daher (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 2002) nur die jeweiligen Studienpläne in Betracht, an Hand derer primär zu prüfen ist, ob eine Zuordnung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im vorher dargestellten Sinn vorgenommen werden kann. Nur dann, wenn eine Gegenüberstellung der festgelegten Lehrveranstaltungen der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl und der Lehrveranstaltungstypen mit den vom Überleitungswerber im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zulässt, ist für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend. Hier: Die Lehrveranstaltung "Projektrealisierung im urbanen Raum" ist unstrittig den Freifächern der Studienrichtung Bildhauerei zugeordnet; es kann ihr daher schon aus diesem Grund nicht die Eigenschaft eines ZKF zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120229.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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