RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0052

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Eine persönliche Betreuungspflicht des Beamten (oder seiner Ehegattin) für ein Familienmitglied (hier: Großmutter) besteht im Allgemeinen nicht, vielmehr können solche Leistungen auch gegen Entgelt durch Dritte erbracht werden. Als besondere Umstände, die eine persönliche Betreuungspflicht gegenüber einem Familienmitglied begründen können, kommen insbesondere dessen schwieriger physischer und psychischer Zustand (Hinweis E 25.2.1998, 96/12/0017) oder das Fehlen einer finanziellen Substitutionsmöglichkeit für die Pflege durch Dritte in Betracht (Hinweis E 24.6.1992, 88/12/0123, VwSlg 13671 A/1992, zu den Grenzen der finanziellen Belastbarkeit des die Pflege ermöglichenden Beamten, wobei allerdings finanzielle Zuwendungen an die zu betreuende Person wie der Hilflosenzuschuss mit einzubeziehen sind - Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120052.X03

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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