RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0453

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §143 idF 1994/550;
GehG 1956 §74 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 idF 1994/550;

Rechtssatz

Zur Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage nach § 75 GG ist der Arbeitsplatz des Beamten im Sinn des § 143 BDG zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe E2b entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: E2b) eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GG, allenfalls in Verbindung mit § 74 Abs. 5 GG (Hinweis Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 98/12/0047). Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120453.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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