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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Rechtssatz
Das Recht auf Nichterteilung der von der Mitbeteiligten beantragten Apothekenkonzession kommt dem Inhaber des Apothekenunternehmens im Sinne des § 48 Abs 2 ApG zu. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. Wenn ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" Beschwerde erhebt, ist es allerdings möglich, diese Beschwerde der Gesellschaft zuzurechnen; dies trifft nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftritt (vgl die Erkenntnisse vom 22. März 1991, Zlen 90/10/0020-0024, 0030, vom 16. Juni 1992, Zl 88/08/0105, und vom 17. Mai 1993, Zlen 91/10/0214 und 90/10/0058).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100143.X01Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009