RS Vwgh 2002/3/19 2000/10/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

In einer Vollstreckungsverfügung gemäß § 4 Abs 1 VVG wurde die Ersatzvornahme entsprechend dem Inhalt des Titelbescheides - das betreffende Grundstück ist mit 270 Stück Lärchen in einem Pflanzverband von ca 1,5 x 1,5 Metern wieder aufzuforsten und die Kultur ist solange nachzubessern, bis sie gesichert ist - angeordnet. Aus diesem Titelbescheid ergibt sich auch die Notwendigkeit des Rodens der auf dem betreffenden Grundstück gesetzten Weinreben, da eine sachgemäße Wiederbewaldung ohne vorherige Beseitigung der Weinreben nicht möglich ist. Eine Unbestimmtheit des zu vollstreckenden Titelbescheids liegt daher nicht vor; auch die Vollstreckungsverfügung ist somit rechtmäßig (vgl zur Frage der Bestimmtheit von Leistungsbefehlen beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl 95/07/0193, vom 15. November 1999, Zl 97/10/0117, vom 13. November 2000, Zl 2000/10/0091). Die Bestimmtheitsanforderungen dürfen nicht überspannt werden; als maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungspolizeilichen Auftrags ist die Erkennbarkeit für Verpflichteten und Vollstreckungsbehörde, welche Maßnahmen zu setzen sind, anzusehen (vgl zu einem "Begrünungsauftrag", der auch die erforderliche Bodenverbesserung inkludiert, das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl 98/10/0251, sowie die hg Rechtsprechung zu baupolizeilichen Aufträgen, zB das hg Erkenntnis vom 19. August 1993, Zl 93/06/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X05

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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