RS Vfgh 2003/9/23 B470/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art6 Abs1 / Niederlassung
EMRK 4. ZP Art2 Abs1
RAO §7a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Genehmigung der Errichtung einer Kanzleiniederlassung für einen Rechtsanwalt; keine Bedenken gegen die neue Regelung über die Errichtung von Filialen in der Rechtsanwaltsordnung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Filialverbot vor der Novelle BGBl I 71/1999 (VfSlg 13876/1994), in dem der Verfassungsgerichtshof gegenüber der früheren Regelung weder aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes noch aus dem der Freiheit der Erwerbsausübung verfassungsrechtliche Bedenken gehegt hat, vermag der Verfassungsgerichtshof in der weit weniger eingriffsintensiven Bestimmung des §7a Abs1 RAO keine Verletzung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu erkennen.

§7a Abs1 RAO greift weder in den Schutzbereich des durch Art6 Abs1 StGG noch des durch Art2 Abs1 des 4. ZP zur EMRK garantierten Grundrechts auf Niederlassungsfreiheit ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B470.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00470_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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