RS Vwgh 2002/3/20 2001/09/0184

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §98 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2 impl;
PTSG 1996 §17 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 17 Abs. 2 PTSG 1996 (Stammfassung) ergibt sich nicht, dass das Personalamt selbst eine "oberste Dienstbehörde" ist; es ist lediglich dazu bestimmt, die "Funktion einer obersten Dienstbehörde" für bestimmte Beamte "wahrzunehmen". Der Leiter des Personalamtes ist nach dem Wortlaut keinesfalls als "Leiter einer Zentralstelle" im Sinne des § 98 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen. Daran haben auch die Novellen des PTSG 1996 nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090184.X03

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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