RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0419

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der Ausspruch gemäß § 8 AsylG (1997) ist inhaltlich rechtswidrig, da der unabhängige Bundesasylsenat ihn im Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1" FrG (1997) beschränkt hat (vgl. insoweit zuletzt die Nachweise etwa in dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0411) und auch uneingeschränkt davon ausgegangen ist, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe (vgl. insoweit die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509 und Zl. 99/20/0571, jeweils mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200419.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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