RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0419

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es der unabhängige Bundesasylsenat vor allem unterlassen hat, das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Herkunft und zu der ihm im behaupteten Herkunftsstaat drohenden Verfolgung an dem in § 6 Z 3 AsylG 1997 vorgegebenen Maßstab der "offensichtlichen" Tatsachenwidrigkeit zu messen (vgl. zu diesem Maßstab etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214; zum Erfordernis "offensichtlicher" Tatsachenwidrigkeit der Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates, wenn deren Unglaubwürdigkeit die Subsumtion des Falles unter § 6 Z 3 AsylG 1997 tragen soll, das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447). Weiters Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat schon zur Beurteilung des Asylantrages eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und sich auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung eine Meinung darüber zu bilden haben wird, ob die Annahme einer "offensichtlichen" Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Asylwerbers, im Besonderen hinsichtlich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit, zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200419.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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