RS Vwgh 2002/3/21 2002/16/0060

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82;

Rechtssatz

Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (Hinweis E vom 29. November 2000, 2000/13/0196). Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Im Einleitungsbescheid muss dabei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160060.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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