TE Vfgh Beschluss 2005/10/12 A11/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art137 / Allg
ParteienG 1975 §1
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der Klage des Zustellbevollmächtigten und Obmanneseiner politischen Partei mangels Legitimation; keine Klagseinbringungdurch das satzungsgemäß zur Vertretung befugte Organ

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Unter Berufung auf Art137 B-VG begehrt die klagende Partei, "VAU-HEUTE vertreten durch den Zustellbevollmächtigten Bernhard Amann", mit der am 20. Juli 2005 eingelangten Klage, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, das Land Vorarlberg als beklagte Partei sei schuldig, ihr den Betrag von EUR 20.232,27 s.A. binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Die klagende Partei bringt dazu ua. vor, sie sei "eine Partei

nach dem österreichischen Parteiengesetz ... Ihr Obmann [sei]

Bernhard Amann".

2. Mit Schriftsatz vom 3. August 2005 - zugestellt am 8. August 2005 - forderte der Verfassungsgerichtshof die klagende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Nachweis der Klagserhebung durch das satzungsmäßig befugte Organ zu erbringen.

3. Mit Schriftsatz vom 6. September 2005 übermittelte die klagende Partei, "vertreten durch den Zustellbevollmächtigten Präsidenten Bernhard Amann", ihre Satzung sowie das Protokoll der "Generalversammlung" vom 27. September 2003 und einen Auszug des Protokolls der "Vorstandssitzung" vom 22. September 2004.

4. Die vorgelegte Satzung regelt in ihrem Punkt 7 die "Vertretung nach außen" wie folgt:

"a) Der/die GeschäftsführerIn des Landesausschusses - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreterin - vertritt VAU-HEUTE nach außen."

Zu Folge des Punktes 5 der Satzung sind die Organe der Partei der Mitgliedertag, der Landesausschuss, die Gebarungskontrolle, die Streitbeilegungskommission sowie die vom Landesausschuss eingesetzten Arbeitskreise.

5. Da die Bevollmächtigung zur Erhebung der gegenständlichen Klage durch den "Zustellbevollmächtigten", nicht aber durch das satzungsmäßig befugte Organ, d.i. kraft Punkt 7 der - vorgelegten - Satzung die/der Geschäftsführer/in des Landesausschusses, erfolgt ist, ist die Klage schon aus diesem Grund (vgl. idZ VfSlg. 7564/1975, S 394) gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.390/1993).

Schlagworte

Partei politische, VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation,Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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