RS Vwgh 2002/3/21 2000/07/0262

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §78;
WRG 1959 §80 Abs1;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Das Genossenschaftsverhältnis stellt in der Regel das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (im hier nicht interessierenden Zusammenhang auch das Verhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander) dar. Ist die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft selbst oder deren Ausmaß strittig, liegt auch in diesem Fall eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor (Hinweis E 15. November 2001, 2000/07/0034). Den Regeln über einen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis unterliegen somit nicht nur die Streitigkeiten einer Genossenschaft mit ihren (unbestrittenen) Mitgliedern sondern auch mit solchen Personen, deren Mitgliedschaft umstritten ist. Erlässt die Wassergenossenschaft gegenüber einer solchen Person einen Rückstandsausweis, so geht sie vom Vorliegen eines diesen Ansprüchen zu Grunde liegenden Genossenschaftsverhältnisses gegenüber dem Verpflichteten aus. Wird von einer Wassergenossenschaft nun ein Rückstandsausweis gegenüber jemandem erlassen, dessen Mitgliedschaft bzw. deren Ausmaß bei der Genossenschaft selbst strittig ist, und wird dieser Rückstandsausweis beeinsprucht, so liegt ebenfalls eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070262.X03

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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