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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei der gegebenen Berichtslage (die Berichte zeichnen das Bild eines Klimas allgemeiner Gewalt) hätte es einer detaillierteren, auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuelle Lage am Zielort einer möglichen Abschiebung bezogenen Begründung dafür bedurft, dass eine Abschiebung des Fremden in die Demokratische Republik Kongo unter dem Gesichtspunkt des § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht unzulässig sei (nähere Begründung im Erkenntnis). In dieser Hinsicht ist ungeachtet der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur nicht ausreichenden Relevanz von Bürgerkriegen "an sich" (vgl. insoweit, auf die Demokratische Republik Kongo - aber nicht konkret eine der hier vorliegenden vergleichbare Berichtslage - bezogen, etwa das Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0065) etwa auf das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, und die daran anschließende Rechtsprechung zu den Ereignissen in Freetown, Sierra Leone, im Jänner 1999 zu verweisen. Die damals gegebene "extreme Gefahrenlage" war zwar unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 von Bedeutung, die rechtliche Prüfung hat aber nicht auf das Vorliegen einer mit den damaligen Verhältnissen in Freetown in jeder Hinsicht vergleichbaren Gefahrenlage im Zielstaat, sondern allgemein darauf abzustellen, ob die Abschiebung dorthin - abgesehen von den außerdem zu berücksichtigenden Fällen einer drohenden Todesstrafe - mit Österreichs Verpflichtungen aus Art. 3 MRK vereinbar wäre (vgl. dazu die auf § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 bezogenen Nachweise in den Erkenntnissen vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509 und Zl. 99/20/0571; zur humanitären Lage am Zielort das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200410.X01Im RIS seit
03.06.2002