RS Vwgh 2002/3/22 99/21/0364

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0609 E 9. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch zu machen ist, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen und muss in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich unter Bezugnahme auf das die Vollmacht ausweisende Verfahren zum Ausdruck gebracht werden (Hinweis E 6. Mai 1998, 97/21/0341). Auch ein derart namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (Hinweis E 13. Dezember 1982, 82/10/0015, VwSlg. 10920 A/1982; E 13. November 1996, 96/03/0126).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210364.X02

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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