RS Vwgh 2002/4/5 2001/18/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0609 E 9. Oktober 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Bevollmächtigung zeitigt ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (Hinweis E 6. Mai 1998, 97/21/0341).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180130.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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