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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich im Fall von für die Asylfrage oder für die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 möglicherweise bedeutsamen Ereignissen bisherige Erhebungen allenfalls als obsolet erweisen und daher neue Erhebungen in die Wege geleitet werden müssen (hier in Zusammenhang mit der Ermordung des Staatspräsidenten der Demokratischen Republik Kongo Laurent-Desire Kabila am 16. Jänner 2001). Unter dem hier wesentlichen Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 geht es nicht allein um die spezifische Behandlung von abgeschobenen Personen durch die Behörden des Zielstaates, sondern allgemein darum, ob die Abschiebung angesichts der dortigen Verhältnisse insgesamt mit Österreichs Verpflichtungen aus Art. 3 MRK - abgesehen von den außerdem zu berücksichtigenden Fällen einer drohenden Todesstrafe -
vereinbar wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Dass die Demokratische Republik Kongo die Durchführung von Abschiebungen in den letzten Monaten nicht zugelassen habe, wäre im Übrigen ein weiterer Umstand gewesen, der zu ergänzenden Ermittlungen Anlass geboten hätte. Stets kommt es darauf an, ob konkret eine Verletzung der durch Art. 3 MRK geschützten Rechtsposition mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist (vgl. zu einer Bürgerkriegssituation etwa schon das Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/0294; siehe zuletzt auch das Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010249.X02Im RIS seit
13.06.2002