RS Vwgh 2002/4/18 2000/09/0176

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob durch eine Diestpflichtverletzung eines Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung zerstört wurde, erweist es sich als durchaus bedeutsam, dass die dem Beamten vorgeworfene Unterlassung nicht nur in einem unmittelbaren Konnex zur Dienstausübung steht, sondern dass diese Unterlassung offenkundig in einem Mangel der gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu wahrenden Unparteilichkeit seine Ursache hat. Wenn also die Entlassung des Beamten im Wesentlichen damit begründet wird, dass er durch sein dienstliches Verhalten Rechtsgüter verletzte, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen ist und hiebei auch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt hat, von welchem angenommen wird, dass dieses zu einer massiven Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führe, hat die Disziplinaroberkommission bei dieser Beurteilung - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die dem Spruch des gegen den Beamten ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung - das vom Beamten begangene Fehlverhalten zu Recht als eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gewertet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090176.X06

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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