RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vor, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, u.a. durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der in dieser Gesetzesstelle genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165). Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus; die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110259.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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