RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0346

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4 Z3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §105 Abs1;
StGB §12 Fall2;
StGB §83 Abs1;
StGB §87 Abs1;
StGB §99 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Erlassung des Mandatsbescheides als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen ist und die Verkehrsunzuverlässigkeit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht wiedererlangt hat. Der Beschwerdeführer hat die gegen eine bestimmte Person gerichteten Tathandlungen, durch die das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht wurde, wiederholt und während eines langen Zeitraumes begangen. Die Vergehen der Freiheitsentziehung und der Nötigung wurden mit besonderer Brutalität gegen diese Person begangen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zur schwersten dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftat, nämlich zum Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall und § 87 Abs. 1 StGB, auf der Grundlage der ihr vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Auch dieses Verhalten zeigt eine Neigung des Beschwerdeführers, Konflikte durch brutale Gewalt auszutragen. Weiters Ausführungen dazu, dass die der Festsetzung der Entziehungsdauer gemäß § 25 FSG 1997 zugrunde liegende Prognose, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf einer Zeit von zwei Jahren ab der Zustellung des Mandatsbescheides, unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, wiedererlangen, verfehlt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110346.X03

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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