RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge § 24 Abs. 4 FSG 1997 ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken. Dieses Gutachten darf gemäß § 8 Abs. 1 FSG 1997 im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0165, mwN). Mit dieser zeitlichen Beschränkung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass nur ein aktuelles ärztliches Gutachten der Entscheidung der Behörde betreffend die Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegt wird. Einem ähnlichen Ziel dient § 2 Abs. 4 FSG-GV in Bezug auf die in das ärztliche Gutachten miteinzubeziehenden Stellungnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110321.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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